Allgemeine Bezeichnung für eine Person mit formaler Führungsverantwortung in Organisationen. Mit der formal zuerkannten Führungsverantwortung (Personalverantwortung) ist juristisch ein (vertraglich spezifiziertes) Weisungsrecht (Direktionsrecht) verknüpft, dass seine Begrenzung in gesetzlichen oder zwischen den Tarifpartnern vereinbarten anderweitigen oder geteilten Zuständigkeiten findet. Regelungsobjekte sind die Art der Tätigkeit, der Arbeitsort, die Arbeitszeit und das Verhalten der Arbeitnehmer.

Möchte man die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Vorgesetzter“ bzw. „Vorgesetzte“ und „Führender bzw. „Führende“ ernst nehmen beibehalten (siehe Führung), versteht man unter einer Führungskraft nur eine sich in leitender Position befindende Person, die für ihre auf das Verhalten anderer gerichteten Einflussnahmen grundsätzlich Akzeptanz findet. Dass dies im Einzelfall nicht erfolgt, gar Widerspruch auslöst, ist unerheblich.